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Mitwirkungspolitik

Beschreibung und Veröffentlichung der Mitwirkungspolitik derFPM Frankfurt Performance Management AGgem.§ 134b AktG

 

Die FPM Frankfurt Performance Management AG – nachstehend „FPM AG“ genannt – unterliegt der Begriffsbestimmung nach als Vermögensverwalter i. S. d. § 134a Abs. 1 Nr. 2 AktG den Vorschriften der §§ 134b und 134c AktG und hat daher ihre Mitwirkungspolitik im Sinne des § 134b Abs. 1 AktG zu beschreiben und zu veröffentlichen.

 

Die FPM AG übt das Portfoliomanagement von Investmentfonds in Luxemburg und Deutschland, die von Kapitalverwaltungsgesellschaften aufgelegt wurden, aus. In allen Fällen nehmen die Kapitalverwaltungsgesellschaften die Aktionärsrechte wahr. Die FPM AG nimmt keine Aktionärsrechte nach §134 AktG für diese Kunden wahr. Von der FPM AG werden keine Hauptversammlungen besucht, keine Stimmrechte für Kunden ausgeübt, Mitteilungen von Aktiengesellschaften nur im Rahmen von Pflichtmitteilungen zur Kenntnis genommen und weder mit der Gesellschaft noch mit anderen Aktionären aktiv kommuniziert.

 

Daher wurde die Mitwirkungspolitik wie folgt festgelegt:

 

  1. Die FPM AG übt keine Aktionärsrechte i. S. d. § 134b Abs. 1 Nr. 1 AktG aus, die auf einer Mitwirkung in der Gesellschaft basieren. Insbesondere werden keine in Bezug auf die Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften bezogenen Rechte wahrgenommen. Das Recht auf einen Gewinnanteil i. S. d. §§ 60ff. AktG sowie auf Bezugsrechte wird in Rücksprache mit den Kapitalverwaltungsgesellschaften wahrgenommen.
  2. Die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Gesellschaften i. S. d. § 134b Abs. 1 Nr. 2 AktG erfolgt durch Kenntnisnahme der gesetzlich angeordneten Berichterstattung der Gesellschaften in Finanzberichten sowie Adhoc-Mitteilungen.
  3. Ein Meinungsaustausch mit Gesellschaftsorganen und/oder Interessenträgern der Gesellschaft i. S. d. § 134b Abs. 1 Nr. 3 AktG findet nicht statt.
  4. Eine Zusammenarbeit mit anderen Aktionären i. S. d. § 134b Abs. 1 Nr. 4 AktG findet nicht statt.
  5. Beim Auftreten von Interessenkonflikten i. S. d. § 134b Abs. 1 Nr. 5 AktG werden diese gegenüber den Betroffenen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen offengelegt und das weitere Vorgehen mit den Betroffenen abgeklärt.
  6. Die jährliche Berichterstattung über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik i. S. d. § 134b Abs. 2 AktG unterbleibt, da keine entsprechende Rechtewahrnehmung erfolgt.
  7. Die Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens i. S. d. § 134b Abs. 3 AktG unterbleibt, da keine Teilnahme an Abstimmungen erfolgt.

Die Mitwirkungspolitik und entsprechende Berichte der Kapitalverwaltungsgesellschaften finden Sie unter folgen Links: